Informationen zu Unterhalt und Reparatur | Werksgarantie | freie Werkstätten
Wie ist die gesetzliche und verbindliche Lage in der Schweiz und Europa?
Als Konsument haben Sie in einem europäischen Land wie der Schweiz & das Fürstentum Lichtenstein das Recht zu entscheiden, wo Sie kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, das Gegenteil entspricht nicht geltenden Gesetzen und Verordnungen beinhaltet eine Widerhandlung gegen das Kartellgesetz oder die Gruppenfreistellungsverordnung.
Oft wird die rechtliche Lage betreffend der Werksgarantien, Garantieverlängerung und das in Anspruch nehmen von kostenpflichtigen Service & Inspektionsdienstleistungen von freien Garagen und Werkstätten ohne Marken- Konzessionsvertrag, von den Herstellern nicht korrekt kommuniziert.
Grundsätzlich kann gemäss europäischem Recht die vom Hersteller angegebene Werksgarantie nicht erlöschen wenn: Instandsetzung oder Wartung gemäss Hersteller-Vorschriften & Rahmenbedingungen mit dem dazugehörenden Equipment, Betriebsstoffen und Einrichtung ausgeführt werden.
Dies bedeutet, dass Sie als Verbraucher die freie Wahl haben wo Sie Ihren Service ausführen lassen wollen, ohne das die Werksgarantie Ihres Fahrzeugs erlischt. Die garage mobilhotz ag mit ihren innovativen Multimarkenprozessen erfüllt vollumfänglich und zu jederzeit die Vorschriften & Weisungen der Hersteller und nimmt dabei die Position eines autorisierten Betriebs für den Service, Unterhalt & Instandsetzung aller geläufigen Marken ein. Eine weiterführende Garantie ist daher zu jederzeit gewährleistet. Ob und wann eine Frei- Werkstatt die Autorität erlangt, für das Ausführen von Servicearbeiten nach Herstellervorschiften, können die Hersteller zur Zeit im Vorfeld nicht bestimmen, daher kann jeder Betrieb sofern dieser dazu ausgezeichnet ist, die Autorisierung erlangen welche von einem Hersteller gefordert wird, auch wenn dieser Betrieb nicht im speziellen vom Hersteller erwähnt wird (z.B. im Händlerverzeichnis, Broschüre, Homepage, Händlernetz)
Für Rechtliches oder Streitfälle, finden Sie die Gesetzestexte unten in der rechten Spalte.
(Erläuterungen der WEKO zur KFZ-Bekanntmachung vom 29. Juni 2015
GVO Dokumente | Rechtliches
Die Gruppenfreistellungsverordnung GVO regelt unter anderem die frei Werkstattwahl per Gesetz, und verbietet den Herstellern bestimmte Verhaltensweisen den Konsumenten Vorzuschreiben welche den freien Wettbewerb zu deren Gunsten verfälschen.
Schriftstücke für die Anwendung der GVO
Häufig gestellte Fragen in
Zusammenhang mit der GVO
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Leitfaden zur GVO
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Die GVO
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Auszug aus dem IAM-NET
bezüglich Falschaussagen
bezüglich frei Werkstattwahl
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Hier heisst es unter Ziffer 14: "Die gesetzliche und die erweiterte Herstellergarantie verfallen nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während ihrer Dauer reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalls)..." und unter Ziffer 15 wird eindeutig erläutert: "Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiefrist ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen." Weiterhin ist offiziell festgelegt, dass neben Originalersatzteilen auch gleichwertige Ersatzteile verwendet werden können. (Ziffer 37)